Förderverein

"Erich-Kästner-Grundschule Falkensee" e.V.

 

 

 

 

 

 

Impressum

§ 1 Name, Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen

                                    Förderverein Erich-Kästner-Grundschule e.V.

und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nauen unter der Nr. VR 323 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Falkensee.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).

Der Verein fördert und unterstützt die Belange der Schule, Bildung und Erziehung; insbesondere Vorhaben, die der Verbesserung der Lehr- und Lernbedingungen an der Grundschule dienen.

Der Verein pflegt und fördert das kulturelle Zusammengehörigkeitsgefühl seiner Mitglieder und Interessenten.

Der Verein bemüht sich um das Wohl der Kinder an der Schule und gibt sozial schwächeren Hilfe und  Beistand.

Der Satzungszweck soll durch gezielte Projekte, Veranstaltungen und Unterhaltung vereinbarter Maßnahmen an der Schule verwirklicht werden.  

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§ 2 Wirtschaftlicher Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Als Ehrenmitglied kann anerkannt werden, wer sich um das Wohl der Schule besondere Verdienste erworben hat.       

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Unterschriftsleistung auf einem Antragsformular und Bestätigung durch den Vorstand.

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§ 4 Pflichten der Mitglieder

Aus der Mitgliedschaft ergeben sich keinerlei bindende rechtliche Verpflichtungen.    

Mitgliedsbeiträge werden erhoben.

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§ 5 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

das Schulgelände in Übereinstimmung mit der Schulleitung jederzeit zu betreten,

-  sich im Verein um Erhalt und Zustand der Schule zu kümmern, 

-  die sinnvolle Verwendung von Spendenmitteln und die sachgerechte Verwaltung derselben zu kontrollieren,

-  nach Absprache als Gast im Unterricht und ohne Stimmrecht an Lehrerkonferenzen und den demokratischen 
   Mitbestimmungsgremien teilzunehmen.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

Tod des Mitgliedes,

Schriftliche Austrittserklärung

Ausschluss durch die Mitgliederversammlung

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§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung

Vorstand

Revisionskommission

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§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins; sie wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Dies erfolgt durch schriftliche Einladung und hat 14 Tage vor Versammlungstermin an alle Mitglieder zu erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederver­samm­lung hat zwingend zu erfolgen, wenn 30 % aller Mitglieder dies verlangen.

Teilnahmeberechtigt sind nur eingeschriebene Mitglieder des Vereins. Stimmberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung seinen Jahresbeitrag bezahlt hat.

Die Versammlungsleitung hat der Vorsitzende, seine Stellvertreter oder ein von der Mitglieder­versammlung gewählter Versammlungsleiter.

Protokollführer ist der Schriftführer des Vereins. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer anzufertigen und vom ihm und dem Vorsitzenden (bzw. stellvertretenden Vorsitzenden) zu unterschreiben.

Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderung

b) Wahl des Vorstandes

c) Wahl und Entlastung der Revisionskommission

d) Beschlussfassung über Verwendungsanträge von Spenden und Leistungen

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der Revisionskommission sowie 
    Entlastung des Vorstandes

g) Ausschluss von Mitgliedern, wenn sie bewusst gegen die Interessen des Vereins verstoßen haben

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§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

Vorsitzender

mindestens 2 stellvertretende Vorsitzende

Schriftführer

Kassenverwalter

Der Vorstand wird in der Regel für 2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.

Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

Der Vorsitzende des Vereins oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Rechtsverkehr.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten.

Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmen ihnen obliegender Pflichten entstehende Reisekosten können vom Verein erstattet werden (insbesondere bei sozialer Bedürftigkeit).

Aufgaben des Vorstandes:

Laufende Geschäftsführung des Vereins, Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse.

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§ 10 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus freiwilligen Beiträgen, Spenden und einem jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 15 €.

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§ 11 Kassenverwaltung

Der Kassenverwalter verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind auf Anweisung des Vorsitzen­den vorzunehmen.

Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenverwalter sind für die Kontoführung zeich­nungs­berechtigt.

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§ 12 Revisionskommission

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Revisionskommissions­mit­glieder, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen. Die Revisionskommissions­mitglieder haben die Kasse des Vereins, einschließlich aller Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr auf satzungsgemäße Verwendung der Geldmittel und sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Darüber ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.

Die Revisionskommissionsmitglieder können beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen.

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§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Nach Kassenprüfung durch die Revisionskommission sind alle noch vorhandenen Geldmittel der „Erich-Kästner-Grundschule“ zu übergeben, die sie ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Schule verwenden darf. Dies gilt auch für den Wegfall steuer­begünstigter Zwecke.

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§ 14 Beschluss der Satzung

Diese Satzung wurde in überarbeiteter Form von der Mitgliederversammlung am 15.05.2003 beschlossen und tritt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht Nauen in Kraft.

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