Förderverein"Erich-Kästner-Grundschule Falkensee" e.V.
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§ 1 Name, Ziel und Zweck des Vereins Der
Verein führt den Namen
Förderverein Erich-Kästner-Grundschule e.V. und
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nauen unter der Nr. VR 323 eingetragen.
Der
Verein hat seinen Sitz in Falkensee. Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Der
Verein fördert und unterstützt die Belange der Schule, Bildung und Erziehung;
insbesondere Vorhaben, die der Verbesserung der Lehr- und Lernbedingungen an der
Grundschule dienen. Der
Verein pflegt und fördert das kulturelle Zusammengehörigkeitsgefühl seiner
Mitglieder und Interessenten. Der
Verein bemüht sich um das Wohl der Kinder an der Schule und gibt sozial schwächeren
Hilfe und Beistand. Der
Satzungszweck soll durch gezielte Projekte, Veranstaltungen und Unterhaltung
vereinbarter Maßnahmen an der Schule verwirklicht werden. § 2 Wirtschaftlicher Zweck Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 16. Lebensjahr
vollendet hat. Als Ehrenmitglied kann anerkannt werden, wer sich um das
Wohl der Schule besondere Verdienste erworben hat. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch
Unterschriftsleistung auf einem Antragsformular und Bestätigung durch den Vorstand. § 4 Pflichten der Mitglieder Aus der Mitgliedschaft ergeben sich keinerlei bindende
rechtliche Verpflichtungen. Mitgliedsbeiträge werden erhoben. § 5 Rechte der Mitglieder Jedes
Mitglied hat das Recht, - das Schulgelände in Übereinstimmung mit der Schulleitung
jederzeit zu betreten, - sich im Verein um Erhalt und Zustand der Schule zu
kümmern, - die sinnvolle Verwendung von Spendenmitteln und die
sachgerechte Verwaltung derselben zu kontrollieren, - nach Absprache als Gast im Unterricht und ohne Stimmrecht an
Lehrerkonferenzen und den demokratischen § 6 Beendigung der Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft endet durch -
Tod des Mitgliedes, -
Schriftliche Austrittserklärung -
Ausschluss durch die Mitgliederversammlung § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: - Mitgliederversammlung - Vorstand - Revisionskommission § 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins;
sie wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Dies erfolgt
durch schriftliche Einladung und hat 14 Tage vor Versammlungstermin an alle
Mitglieder zu erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat
zwingend zu erfolgen, wenn 30 % aller Mitglieder dies verlangen. Teilnahmeberechtigt sind nur eingeschriebene Mitglieder des
Vereins. Stimmberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
seinen Jahresbeitrag bezahlt hat. Die Versammlungsleitung hat der Vorsitzende, seine
Stellvertreter oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter
Versammlungsleiter. Protokollführer ist der Schriftführer des Vereins. Die
Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer anzufertigen und
vom ihm und dem Vorsitzenden (bzw. stellvertretenden Vorsitzenden) zu
unterschreiben. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle
Mitglieder bindend. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderung b) Wahl des Vorstandes c) Wahl und Entlastung der Revisionskommission d) Beschlussfassung über Verwendungsanträge von Spenden und
Leistungen e) Ernennung von Ehrenmitgliedern f) Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den
Tätigkeitsbericht der Revisionskommission sowie g) Ausschluss von Mitgliedern, wenn sie bewusst gegen die
Interessen des Vereins verstoßen haben § 9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: - Vorsitzender - mindestens 2 stellvertretende Vorsitzende - Schriftführer - Kassenverwalter Der Vorstand wird in der Regel für 2 Jahre gewählt. Seine
Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die
Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen
Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen
nicht mehr ausüben können. Der Vorsitzende des Vereins oder ein anderes
Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2
weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des
Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch
Wahrnehmen ihnen obliegender Pflichten entstehende Reisekosten können vom
Verein erstattet werden (insbesondere bei sozialer Bedürftigkeit). Aufgaben des Vorstandes: Laufende Geschäftsführung des Vereins, Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse. § 10 Finanzierung des Vereins Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus freiwilligen
Beiträgen, Spenden und einem jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 15 €. § 11 Kassenverwaltung Der Kassenverwalter verwaltet die Kasse und das Konto des
Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen.
Auszahlungen sind auf Anweisung des Vorsitzenden vorzunehmen. Der
Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenverwalter sind für die
Kontoführung zeichnungsberechtigt. § 12 Revisionskommission Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2
Revisionskommissionsmitglieder, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören
dürfen. Die Revisionskommissionsmitglieder haben die Kasse des Vereins,
einschließlich aller Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr auf
satzungsgemäße Verwendung der Geldmittel und sachliche und rechnerische
Richtigkeit zu prüfen. Darüber ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, der
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzutragen ist. Die Revisionskommissionsmitglieder können beratend an
Vorstandssitzungen teilnehmen. § 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen. Nach Kassenprüfung durch die
Revisionskommission sind alle noch vorhandenen Geldmittel der
„Erich-Kästner-Grundschule“ zu übergeben, die sie ebenfalls unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Schule verwenden darf. Dies gilt
auch für den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke. § 14 Beschluss der Satzung Diese Satzung wurde in überarbeiteter Form von der Mitgliederversammlung
am 15.05.2003 beschlossen und tritt mit dem Tage der Registrierung beim
Amtsgericht Nauen in Kraft. |
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